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Wann muss eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden?

  • Autorenbild: Dr. Nico Schmied
    Dr. Nico Schmied
  • 8. Okt. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis erhält, stellt sich unweigerlich die Frage: Bin ich verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen, und wenn ja, bis wann? Im Folgenden erfahren Sie die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben, Fristen und Ausnahmen.

Gesetzliche Grundlage und Pflicht zur Abgabe

Nach § 30 ErbStG ist jeder Erwerber von Todes wegen dazu verpflichtet, eine Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Betroffen sind

  • alle Erben,

  • Vermächtnisnehmer,

  • Ersatzerben,

  • Beschenkte (bei pflichtteilsrelevanten Schenkungen kurz vor dem Erbfall).

Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob tatsächlich Erbschaftssteuer anfällt oder nicht.

Frist: Drei Monate nach Kenntnis des Erwerbs

Die Abgabefrist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber vom Anfall der Erbschaft und seiner Verpflichtung zur Abgabe erfährt. Im Regelfall ist dies:

  • bei gesetzlicher Erbfolge: mit dem Tod des Erblassers,

  • bei wirksamem Testament/Erbvertrag: mit Eröffnung des Testaments beim Nachlassgericht.

Die dreimonatige Frist endet am letzten Tag des dritten Monats und darf nicht überschritten werden. Verpasst man die Frist, kann das Finanzamt Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge festsetzen.

Inhalt und Form der Erbschaftssteuererklärung

Die Erbschaftssteuererklärung umfasst Angaben zu

  • persönlichen Daten von Erblasser und Erwerber,

  • Art und Umfang des Nachlasses (Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben, Unternehmensanteile etc.),

  • Abziehbaren Verbindlichkeiten (Hypotheken, Kredite, Bestattungskosten),

  • geltend gemachten Freibeträgen (Kinder, Ehegatten, sonstige Begünstigte).

Die Formulare stehen beim Finanzamt oder online (Elster) zur Verfügung. Besonders wichtig ist ein vollständiges Nachlassverzeichnis samt Nachweis über Verkehrswerte und Verbindlichkeiten.

Freibeträge und Ausnahmen

Nicht immer führt eine abgegebene Erklärung zu einer Steuerzahlung. Denn das Erbschaftsteuerrecht kennt hohe Freibeträge:

  • Ehegatten: 500.000 €

  • Kinder: 400.000 €

  • Enkel: 200.000 €

  • sonstige Erben: 20.000 €

Liegt der steuerpflichtige Erwerb unter dem Freibetrag, berechnet das Finanzamt zwar die Steuer, aber der Betrag beträgt null Euro. Eine Mitteilungspflicht bleibt dennoch bestehen.

Besondere Konstellationen

In einigen Fällen lohnt es sich, besonders genau hinzusehen:

  • Auslandsvermögen: Erben mit Auslandsbezug oder Immobilien im Ausland müssen oft zusätzlich eine Steuererklärung im Ausland einreichen.

  • Familienheim: Befreiungen nach § 13 ErbStG für selbst genutzte Immobilien müssen beantragt und belegt werden.

  • Unternehmensnachfolge: Betriebsvermögen kann – unter bestimmten Fortführungs- und Personal­voraussetzungen – teilweise oder ganz steuerbefreit sein.


Folgen einer versäumten Abgabe

Verpasst ein Erbe die drei­monatige Frist ohne rechtzeitige Fristverlängerung oder ohne triftigen Grund, riskiert er

  • Säumniszuschläge (0,25 % pro angefangenen Monat),

  • Verspätungszuschläge (bis 10 % der festgesetzten Steuer),

  • ggf. Schätzung des Nachlasses durch das Finanzamt.

In besonders schweren Fällen kann sogar ein Bußgeld drohen.

Praktische Tipps zur rechtzeitigen Abgabe

1.  Sofort nach Todesfall oder Testaments­eröffnung Kontakt zum Steuerberater oder Fachanwalt aufnehmen.2.  Vollständiges Nachlassverzeichnis erstellen und Wertermittlungen einholen.3.  Erklärung elektronisch über ELSTER einreichen oder rechtzeitig beim Finanzamt abgeben.4.  Bei komplexen Stra­k­ten wie Betriebsvermögen oder Auslands­sachverhalten rechtzeitig Fristverlängerung beantragen.

Eine ordnungsgemäße und fristgerechte Erbschaftssteuererklärung sichert nicht nur Ihre Rechtsposition, sondern vermeidet unnötige Kosten und Ärger mit dem Finanzamt.

 
 
 

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