Unterhaltspflichten von Erben
- Dr. Nico Schmied

- 1. Okt. 2025
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Erben sind nicht nur Nutznießer, sondern können auch verpflichtet sein, Unterhalt zu leisten. Dies betrifft vor allem Pflege- und Lebensunterhaltspflichten gegenüber bedürftigen Verwandten.
1. Gesetzliche Grundlage
Nach §§ 1601–1615 BGB sind Kinder verpflichtet, auf den notwendigen Unterhalt für ihre Eltern aufzukommen, wenn diese bedürftig sind.
Ehegatten unterliegen der Unterhaltspflicht nach §§ 1360, 1569 BGB.
2. Berechnungsfaktoren
Bedarf
– Ermittlung der notwendigen Lebens- und Pflegekosten
Leistungsfähigkeit
– verfügbare Einkünfte und Vermögen des Unterhaltspflichtigen
Selbstbehalt
– Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss (ca. 1.200 € netto)
3. Einfluss auf das geerbte Vermögen
Erbschaftsfreibeträge
– Freibeträge entlasten die Unterhaltsmasse nicht, da Nachlass und Unterhalt getrennt betrachtet werden
Nachlassinsolvenz
– Erbe kann das Erbe ausschlagen, um Unterhaltsverpflichtungen zu vermeiden
Verschmelzung von Nachlass und Unterhalt
– Vererbtes Vermögen erhöht die Leistungsfähigkeit und kann den Unterhaltsanspruch neu justieren
4. Gestaltungsoptionen
Testamentarischer Ausgleich
– Setzen Sie Erben fest, die pflegebedürftige Angehörige absichern.
Unterhaltsverzicht
– Vereinbaren Sie im Erbvertrag einen Verzicht gegen Abfindung.
Pflege- und Unterhaltsfonds
– Legen Sie im Nachlass Fonds für Unterhaltszwecke an.
Ratenzahlungsvereinbarungen
– Flexibilität statt Einmalzahlung bei Abfindung oder Pflichtteilsverzicht schaffen.
Praxistipp
Klären Sie frühzeitig in der Familie, wer im Bedarfsfall Unterhaltsverpflichtungen übernimmt. Dokumentieren Sie Finanz- und Pflegebedarf, um Streitigkeiten zu vermeiden.
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