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Unterhaltspflichten von Erben

  • Autorenbild: Dr. Nico Schmied
    Dr. Nico Schmied
  • 1. Okt. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Erben sind nicht nur Nutznießer, sondern können auch verpflichtet sein, Unterhalt zu leisten. Dies betrifft vor allem Pflege- und Lebensunterhaltspflichten gegenüber bedürftigen Verwandten.


1. Gesetzliche Grundlage

  • Nach §§ 1601–1615 BGB sind Kinder verpflichtet, auf den notwendigen Unterhalt für ihre Eltern aufzukommen, wenn diese bedürftig sind.

  • Ehegatten unterliegen der Unterhaltspflicht nach §§ 1360, 1569 BGB.


2. Berechnungsfaktoren

  • Bedarf


    – Ermittlung der notwendigen Lebens- und Pflegekosten

  • Leistungsfähigkeit


    – verfügbare Einkünfte und Vermögen des Unterhaltspflichtigen

  • Selbstbehalt


    – Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss (ca. 1.200 € netto)


3. Einfluss auf das geerbte Vermögen

  • Erbschaftsfreibeträge


    – Freibeträge entlasten die Unterhaltsmasse nicht, da Nachlass und Unterhalt getrennt betrachtet werden

  • Nachlassinsolvenz


    – Erbe kann das Erbe ausschlagen, um Unterhaltsverpflichtungen zu vermeiden

  • Verschmelzung von Nachlass und Unterhalt


    – Vererbtes Vermögen erhöht die Leistungsfähigkeit und kann den Unterhaltsanspruch neu justieren


4. Gestaltungsoptionen

  1. Testamentarischer Ausgleich


    – Setzen Sie Erben fest, die pflegebedürftige Angehörige absichern.

  2. Unterhaltsverzicht


    – Vereinbaren Sie im Erbvertrag einen Verzicht gegen Abfindung.

  3. Pflege- und Unterhaltsfonds


    – Legen Sie im Nachlass Fonds für Unterhaltszwecke an.

  4. Ratenzahlungsvereinbarungen


    – Flexibilität statt Einmalzahlung bei Abfindung oder Pflichtteilsverzicht schaffen.


Praxistipp

Klären Sie frühzeitig in der Familie, wer im Bedarfsfall Unterhaltsverpflichtungen übernimmt. Dokumentieren Sie Finanz- und Pflegebedarf, um Streitigkeiten zu vermeiden.

 
 
 

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