Erbfall mit Auslandsbezug: Was Sie bei internationalen Nachlässen wissen müssen
- Dr. Nico Schmied

- 20. Aug. 2025
- 1 Min. Lesezeit
Immer häufiger spielen in der Nachlassabwicklung grenzüberschreitende
Aspekte eine Rolle – etwa weil der Erblasser Vermögen im Ausland hatte oder im
Ausland lebte. In solchen Fällen spricht man von einem Erbfall mit Auslandsbezug.
Das bringt besondere Herausforderungen mit sich – rechtlich wie praktisch.
Wann liegt ein Erbfall mit Auslandsbezug vor?
Ein Erbfall hat internationalen Bezug, wenn z. B.:
• der Erblasser im Ausland gelebt hat
• sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden (z. B. Immobilien, Konten,
Fahrzeuge)
• der Erbe im Ausland lebt
• der Erblasser eine ausländische Staatsangehörigkeit besaß
ein ausländisches Testament existiert
Welches Erbrecht gilt?
Diese Frage ist oft entscheidend – denn in jedem Land gelten andere Regeln zur
Erbfolge, Pflichtteilen oder Formvorschriften.
Seit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) im Jahr 2015 gilt:
Es gilt grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wer also zuletzt in Spanien lebte, dessen Nachlass unterliegt grundsätzlich
dem spanischen Erbrecht – auch wenn er deutscher Staatsbürger war.
Tipp: In einem Testament kann eine sogenannte Rechtswahl getroffen werden –
z. B. zugunsten des deutschen Erbrechts (§ 22 EuErbVO).
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)
Wenn Nachlassgegenstände im EU-Ausland liegen (z. B. eine Ferienimmobilie in
Italien), ist in vielen Fällen ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) erforderlich.
Wichtige Merkmale des ENZ:
• Es gilt in allen EU-Mitgliedstaaten – außer in Dänemark
• Es weist die Erbenstellung oder die Befugnis zur
Nachlassverwaltung nach
• Es erleichtert den Zugriff auf Bankkonten, Grundbucheinträge oder Immobilien
Es wird in Deutschland vom Nachlassgericht ausgestellt
Ohne ENZ kann es schwierig oder sogar unmöglich sein, über Nachlasswerte im
Ausland zu verfügen.
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