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Die Erbengemeinschaft – Rechte, Pflichten und Auflösung

  • Autorenbild: Dr. Nico Schmied
    Dr. Nico Schmied
  • 15. Aug. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Fällt ein Nachlass nicht an nur eine Person, sondern an mehrere, entsteht automatisch

eine Erbengemeinschaft. Diese ist für viele Beteiligte mit Unsicherheit, Konflikten und

rechtlichem Beratungsbedarf verbunden.


Doch was bedeutet es eigentlich, Teil einer Erbengemeinschaft zu sein – und wie kann

man sie auflösen?


Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?


Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn der Erblasser von mehreren

Personen gemeinsam beerbt wird – zum Beispiel durch gesetzliche Erbfolge oder ein

Testament mit mehreren Erben.

➡️ Beispiel: Hinterlässt ein Vater drei Kinder ohne Ehepartner, bilden diese drei

automatisch eine Erbengemeinschaft.


Was bedeutet das rechtlich?


Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft (§ 2032

BGB). Das bedeutet:

• Kein Miterbe kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen

• Der Nachlass gehört allen gemeinsam

• Entscheidungen müssen grundsätzlich einstimmig getroffen werden

Selbst für scheinbar einfache Handlungen – z. B. den Verkauf eines Autos oder die

Auflösung eines Bankkontos – ist die Zustimmung aller Erben erforderlich.


Was muss eine Erbengemeinschaft tun?


Um den Nachlass zu regeln, stehen oft komplexe Aufgaben an:


• Nachlass sichten und sichern

• Schulden und Nachlassverbindlichkeiten begleichen

• Verwaltung von Immobilien oder Unternehmen

• Entscheidungen über Verwertung, Verkauf oder Nutzung von

Nachlassgegenständen

• Erbschaftssteuererklärung

  • Erbschein beantragen (sofern erforderlich)


Wie kann die Erbengemeinschaft aufgelöst werden?


Die Erbengemeinschaft endet durch die sogenannte Auseinandersetzung (§§ 2042

ff. BGB). Das bedeutet: Die einzelnen Erben teilen den Nachlass unter sich auf.


Formen der Auseinandersetzung:

• Einvernehmliche Teilung: Die Erben einigen sich gemeinsam über die

Verteilung.

• Verkauf und Verteilung des Erlöses: Insbesondere bei Immobilien oder

Unternehmen.

• Teilungsversteigerung: Wenn keine Einigung möglich ist, kann z. B. eine

Immobilie zwangsversteigert werden.

• Abfindung: Ein Miterbe wird ausgezahlt und verzichtet auf weitere

Beteiligung.

Achtung: Die Auseinandersetzung kann sich über Jahre hinziehen, insbesondere

bei Streit oder fehlender Kooperationsbereitschaft.

 
 
 

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