Die Erbengemeinschaft – Rechte, Pflichten und Auflösung
- Dr. Nico Schmied

- 15. Aug. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Fällt ein Nachlass nicht an nur eine Person, sondern an mehrere, entsteht automatisch
eine Erbengemeinschaft. Diese ist für viele Beteiligte mit Unsicherheit, Konflikten und
rechtlichem Beratungsbedarf verbunden.
Doch was bedeutet es eigentlich, Teil einer Erbengemeinschaft zu sein – und wie kann
man sie auflösen?
Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn der Erblasser von mehreren
Personen gemeinsam beerbt wird – zum Beispiel durch gesetzliche Erbfolge oder ein
Testament mit mehreren Erben.
➡️ Beispiel: Hinterlässt ein Vater drei Kinder ohne Ehepartner, bilden diese drei
automatisch eine Erbengemeinschaft.
Was bedeutet das rechtlich?
Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft (§ 2032
BGB). Das bedeutet:
• Kein Miterbe kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen
• Der Nachlass gehört allen gemeinsam
• Entscheidungen müssen grundsätzlich einstimmig getroffen werden
Selbst für scheinbar einfache Handlungen – z. B. den Verkauf eines Autos oder die
Auflösung eines Bankkontos – ist die Zustimmung aller Erben erforderlich.
Was muss eine Erbengemeinschaft tun?
Um den Nachlass zu regeln, stehen oft komplexe Aufgaben an:
• Nachlass sichten und sichern
• Schulden und Nachlassverbindlichkeiten begleichen
• Verwaltung von Immobilien oder Unternehmen
• Entscheidungen über Verwertung, Verkauf oder Nutzung von
Nachlassgegenständen
• Erbschaftssteuererklärung
Erbschein beantragen (sofern erforderlich)
Wie kann die Erbengemeinschaft aufgelöst werden?
Die Erbengemeinschaft endet durch die sogenannte Auseinandersetzung (§§ 2042
ff. BGB). Das bedeutet: Die einzelnen Erben teilen den Nachlass unter sich auf.
Formen der Auseinandersetzung:
• Einvernehmliche Teilung: Die Erben einigen sich gemeinsam über die
Verteilung.
• Verkauf und Verteilung des Erlöses: Insbesondere bei Immobilien oder
Unternehmen.
• Teilungsversteigerung: Wenn keine Einigung möglich ist, kann z. B. eine
Immobilie zwangsversteigert werden.
• Abfindung: Ein Miterbe wird ausgezahlt und verzichtet auf weitere
Beteiligung.
Achtung: Die Auseinandersetzung kann sich über Jahre hinziehen, insbesondere
bei Streit oder fehlender Kooperationsbereitschaft.
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