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Der Erbvertrag: Rechtssicher vererben mit bindender Wirkung

  • Autorenbild: Dr. Nico Schmied
    Dr. Nico Schmied
  • 11. Aug. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Wer frühzeitig für den eigenen Nachlass vorsorgen möchte, denkt meist zuerst an ein

Testament. Weniger bekannt, aber ebenso wichtig: der Erbvertrag.


Ein Erbvertrag bietet eine rechtssichere Möglichkeit, den eigenen Nachlass

verbindlich zu regeln – gemeinsam mit einer anderen Person und mit größerer

Verbindlichkeit als ein Testament.


Was ist ein Erbvertrag?


Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren

Personen, in dem verbindlich geregelt wird, wer nach dem Tod was erben soll.

Im Unterschied zum Testament, das einseitig widerrufen werden kann, entsteht

durch einen Erbvertrag eine rechtliche Bindung. Der Erblasser kann seine

Verfügung nicht mehr ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei ändern –

das schafft Planungssicherheit.


Welche Vorteile hat ein Erbvertrag?


Hohe Verbindlichkeit:

Ein einmal geschlossener Erbvertrag kann nicht einseitig abgeändert oder widerrufen

werden – das schützt die Vertragspartner vor nachträglichen Änderungen.

Rechtssicherheit für beide Seiten:

Insbesondere in Patchworkfamilien oder bei Unternehmensnachfolgen kann der

Erbvertrag klare Verhältnisse schaffen und spätere Streitigkeiten vermeiden.

Transparenz:

Die andere Vertragspartei erfährt unmittelbar, wenn Änderungen beabsichtigt sind

– anders als beim Testament, das heimlich widerrufen werden kann.


Formvorschriften: Was ist zu beachten?

Ein Erbvertrag ist nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

📌 Beurkundung durch einen Notar

📌 gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsparteien

📌 volle Geschäftsfähigkeit beider Seiten

Ein Erbvertrag kann also nicht einfach handschriftlich verfasst werden!


Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?

Ein Erbvertrag eignet sich insbesondere:

• bei Verheirateten oder Lebenspartnern, die keine gemeinsame Verfügung

in Form eines Testaments wünschen• bei Unternehmensnachfolgen, um Nachfolger langfristig abzusichern

• bei nicht verheirateten Paaren, die sich gegenseitig absichern wollen

• wenn Verbindlichkeit gewünscht ist – z. B. bei Versorgungszusagen oder

Pflegeleistungen

 
 
 

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