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Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

  • Autorenbild: Dr. Nico Schmied
    Dr. Nico Schmied
  • vor 14 Minuten
  • 2 Min. Lesezeit

Wenn keine testamentarische Regelung vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie

bestimmt genau, wer erbt – in welcher Reihenfolge und mit welchem Anteil.

Viele Menschen gehen davon aus, dass „automatisch alles an den Ehepartner geht“

– das ist jedoch ein weitverbreiteter Irrtum.


Erfahren Sie hier, wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert, wer zu den gesetzlichen

Erben gehört und wann eine Testamentsgestaltung sinnvoll ist.


Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?


Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn


• kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist,

• ein vorhandenes Testament unwirksam ist, oder

  • ein gesetzlicher Erbe nicht ausschlägt, obwohl Schulden bestehen.


Sie ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt und sieht eine hierarchische Einteilung der

Erben in Ordnungen vor.


Wer gehört zu den gesetzlichen Erben?

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet drei Ordnungen von Erben. Innerhalb

dieser Gruppen wird nach dem sogenannten Parentelsystem vererbt – je näher die

Verwandtschaft, desto höher der Anspruch:


Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB):


• Kinder des Erblassers

• Enkelkinder, wenn das Kind vorverstorben ist

Haben Kinder des Erblassers geerbt, sind nachrangige Ordnungen ausgeschlossen.


Erben 2. Ordnung (§ 1925 BGB):


• Eltern des Erblassers

• Geschwister, Nichten und Neffen

Nur relevant, wenn keine Erben 1. Ordnung vorhanden sind.


Erben 3. Ordnung (§ 1926 BGB):


• Großeltern des Erblassers

• Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen

Nur dann erbberechtigt, wenn weder 1. noch 2. Ordnung besteht.


Wichtig: Verwandte einer niedrigeren Ordnung sind grundsätzlich von der

Erbfolge ausgeschlossen, solange auch nur ein Erbe höherer Ordnung lebt

(§ 1930 BGB).




Welche Rolle spielt der Ehegatte?


Der Ehepartner gehört nicht zu den Ordnungen, hat jedoch ein eigenes gesetzliches

Erbrecht (§ 1931 BGB). Die Höhe seines Erbteils hängt ab von:


  • dem Güterstand der Ehe (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung,

  • Gütergemeinschaft),

  • und davon, welche Verwandten noch leben.


Beispiel (Zugewinngemeinschaft):

• Ehepartner + 1 Kind → Ehegatte erhält ½

• Ehepartner + 2 Kinder → Ehegatte erhält ⅓

(Der gesetzliche Erbteil wird pauschal um ¼ wegen des Zugewinns erhöht.)


Warum ein Testament oft besser ist:


Die gesetzliche Erbfolge ist nicht immer gerecht – vor allem bei:


• Patchwork-Familien,

• Unternehmen im Nachlass,

• Immobilienbesitz,

• oder wenn Sie bestimmte Personen besonders berücksichtigen oder

ausschließen möchten.


Ein individuell gestaltetes Testament kann klare Verhältnisse schaffen, Streit

vermeiden und oft auch steuerlich günstiger sein.


Fazit: Die gesetzliche Erbfolge ist nur die zweitbeste Lösung


Wer sich auf die gesetzliche Erbfolge verlässt, gibt die Kontrolle über seinen

Nachlass ab. In vielen Fällen führt sie zu ungewollten Ergebnissen – gerade bei

Immobilien oder größeren Vermögen.

 
 
 

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